Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1968

Geschäftszahl

4Ob302/68; 6Ob45/00m

Norm

HGB §18 Abs2;

HGB §22;

UWG §2 D7;

Rechtssatz

Die Fortführung einer Einzelfirma, die einen akademischen Titel enthält, durch einen Nachfolger, dem dieser akademische Titel nicht zusteht, kann geeignet sein, eine Täuschung des Publikums über die Verhältnisse des Firmeninhabers herbeizuführen, wenn der Firmenbezeichnung nicht ein entsprechend aufklärender Nachfolgezusatz beigefügt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1968/02/27 4 Ob 302/68

Veröff: SZ 41/25 = EvBl 1968/343 S 548 = ÖBl 1968,111

TE OGH 2000/03/29 6 Ob 45/00m

Vgl; Beisatz: Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze jedenfalls im Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Die fortgeführte Firma darf nicht geeignet sein, im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorzurufen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0061411