Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0040425

Entscheidungsdatum

09.01.1968

Geschäftszahl

8Ob7/68; 7Ob165/75; 6Ob321/01a; 5Ob181/09t; 9Ob44/11b; 2Ob97/14z; 1Ob210/16p; 4Ob24/18k

Norm

ZPO §279 Abs1; ZPO §291; ZPO §359; ZPO §366

Rechtssatz

Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls das Verfahren ohne Rücksicht auf die Beweisaufnahme auf Antrag des Gegners fortgesetzt werden würde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1968-01-09 8 Ob 7/68

Veröff: EvBl 1968/359 S 575

TE OGH 1975-09-25 7 Ob 165/75

nur: Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (T1) Beisatz: Verlaßverfahren (T2)

TE OGH 2002-01-31 6 Ob 321/01a

Auch; Beisatz: Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon §359 ZPO das Recht ein, die Vorlage von zur Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen nicht über den "Umweg" des Gerichtes, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen. (T3)

TE OGH 2009-09-15 5 Ob 181/09t

Vgl; Beisatz: Durch die Erteilung der erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung an die Parteien wird keine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. (T4); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T5)

TE OGH 2012-03-29 9 Ob 44/11b

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2014-06-25 2 Ob 97/14z

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an die Mutter, den Minderjährigen einer Entwicklungsdiagnostik zuzuführen und die Befunde vorzulegen. (T6)

TE OGH 2016-12-20 1 Ob 210/16p

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2018-09-25 4 Ob 24/18k

Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040425