OGH
RS0077485
12.12.1967
4Ob346/67; 4Ob314/68; 4Ob302/69; 4Ob372/71; 4Ob319/75; 4Ob324/76; 4Ob321/76 (4Ob322/76); 4Ob334/77; 4Ob336/78; 4Ob341/78; 4Ob406/79; 4Ob321/80; 4Ob404/81; 4Ob331/87; 4Ob24/88; 4Ob48/88; 4Ob15/89; 4Ob38/89 (4Ob39/89); 4Ob92/89; 4Ob99/90; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob153/90; 4Ob7/91; 4Ob69/91; 4Ob105/91; 4Ob82/93; 4Ob122/93; 4Ob75/95; 4Ob2008/96i; 4Ob2065/96x; 4Ob2007/96t; 4Ob2228/96t; 4Ob68/97x; 4Ob269/97f; 4Ob216/97m; 4Ob20/98i; 4Ob105/99s; 4Ob149/99m; 4Ob27/00z; 4Ob142/01p; 4Ob25/02h; 4Ob154/04g; 4Ob205/06k; 4Ob234/14m; 4Ob247/14y; 4Ob77/20g
UWG §1 C3
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (Hier: Organisieren von Bildungsreisen und Studienreisen).
TE OGH 1967-12-12 4 Ob 346/67
Veröff: ÖBl 1968,62
TE OGH 1968-05-21 4 Ob 314/68
Ähnlich; Beisatz: Landesbediensteten-Unterstützungsverein (T1) Veröff: ÖBl 1968,140
TE OGH 1969-01-28 4 Ob 302/69
Veröff: ÖBl 1969,68
TE OGH 1971-12-07 4 Ob 372/71
Beisatz: Unentgeltliches Verteilen von Verbraucherzeitschriften, bei denen die Werbung für den Absatz von Waren durch Inserate im Vordergrund steht. (T2) Veröff: ÖBl 1972,97
TE OGH 1975-06-10 4 Ob 319/75
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. (T3) Beisatz: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (T4) Beisatz: Lärmschutzeinrichtung (T5) Veröff: ÖBl 1976,152 = ÖZW 1975,125
TE OGH 1976-04-27 4 Ob 324/76
nur T3; Beisatz: Masseverwalter (T6) Beisatz: Konkursverkauf römisch eins (T7) Veröff: ÖBl 1976,97
TE OGH 1976-05-25 4 Ob 321/76
Beis wie T6; Beisatz: Konkursverkauf (T8)
TE OGH 1977-05-03 4 Ob 334/77
TE OGH 1978-07-04 4 Ob 336/78
Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T9) Veröff: ÖBl 1979,22
TE OGH 1978-12-05 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
TE OGH 1980-01-15 4 Ob 406/79
Veröff: ÖBl 1980,65
TE OGH 1980-04-29 4 Ob 321/80
nur: Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T10) Beisatz: Beamter als freier Mitarbeiter eines Zivilingenieurs. (T11)
TE OGH 1982-11-09 4 Ob 404/81
Beisatz: Ambulante Behandlung (T12) Veröff: ÖBl 1983,9
TE OGH 1987-05-08 4 Ob 331/87
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. (T13) nur T10; Beisatz: Schachtboden (T14) Veröff: SZ 60/78 = ÖBl 1988,6 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432
TE OGH 1988-06-14 4 Ob 24/88
Beisatz: Hiezu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt. (T15)
TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88
nur T10; Beis wie T9; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194
TE OGH 1989-03-14 4 Ob 15/89
nur T13
TE OGH 1989-04-18 4 Ob 38/89
Beis wie T9; Beisatz: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen. (T16) Veröff: MR 1989,139
TE OGH 1989-12-19 4 Ob 92/89
nur T10; Veröff: MR 1990,99 ff = ecolex 1990,159
TE OGH 1990-06-26 4 Ob 99/90
TE OGH 1990-09-26 9 ObA 231/90
Vgl auch; nur T3; Veröff: Arb 10892
TE OGH 1990-12-04 4 Ob 153/90
nur T13; Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159
TE OGH 1991-02-26 4 Ob 7/91
nur T13; nur T10; Beis wie T9; Veröff: MR 1991,164 = ÖBl 1992,60
TE OGH 1991-07-09 4 Ob 69/91
Beisatz: Hier: Vermieterin von Geschäftslokalen in ihrem Einkaufszentrum. (T17)
TE OGH 1991-12-03 4 Ob 105/91
Beisatz: Hier: Fremdenverkehrsverein (T18)
TE OGH 1993-07-13 4 Ob 82/93
Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz. (T19) Veröff: SZ 66/84
TE OGH 1993-10-12 4 Ob 122/93
Beisatz: Der Gebrauch einer Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag muß dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. (T20)
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 75/95
Veröff: SZ 68/168
TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2008/96i
nur T3; nur T10, Beisatz: Anstaltsapotheke. (T21)
TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2065/96x
Beisatz: Tourismusverband. (T22)
TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2007/96t
nur T3; nur T10; Beis wie T9; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T23) Beisatz: Cliniclowns. (T24)
TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2228/96t
Auch; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T25)
TE OGH 1997-03-11 4 Ob 68/97x
TE OGH 1997-10-28 4 Ob 269/97f
Beis wie T9 nur: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. (T26)
TE OGH 1997-11-12 4 Ob 216/97m
Auch; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Flächendeckendes Notruftelefonsystem für das gesamte Bundesland Steiermark. (T27)
TE OGH 1998-03-17 4 Ob 20/98i
Auch; nur T3
TE OGH 1999-04-27 4 Ob 105/99s
Ähnlich; nur T13
TE OGH 1999-06-01 4 Ob 149/99m
Auch; nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T28)
TE OGH 2000-02-15 4 Ob 27/00z
Auch; nur T28
TE OGH 2001-09-25 4 Ob 142/01p
Vgl auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T29)
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 25/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln. (T30)
TE OGH 2004-11-30 4 Ob 154/04g
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T31); Beis wie T26
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 205/06k
Beis wie T26; Beisatz: Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T32)
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 234/14m
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 247/14y
Beisatz: Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T33)
TE OGH 2020-08-12 4 Ob 77/20g
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0077485