Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.11.1967

Geschäftszahl

4Ob344/67

Norm

GewO 1859 §11;

GewO 1859 §14;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Ein Radiohändler und Fernsehgerätehändler, der bei der Gewerbebehörde das handwerksmäßige Radiomechanikergewerbe angemeldet hat, darf, solange kein rechtskräftiger Untersagungsbescheid der Gewerbebehörde vorliegt, mit dem Betrieb dieses Gewerbe beginnen und daher auch in Werbeankündigungen auf seine Fachwerkstätte, sein Service und seinen Kundendienst hinweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1967/11/14 4 Ob 344/67

Veröff: ÖBl 1968,65

Rechtssatznummer

RS0060036