OGH
14.11.1967
4Ob344/67
GewO 1859 §11;
GewO 1859 §14;
UWG §2 D10;
Ein Radiohändler und Fernsehgerätehändler, der bei der Gewerbebehörde das handwerksmäßige Radiomechanikergewerbe angemeldet hat, darf, solange kein rechtskräftiger Untersagungsbescheid der Gewerbebehörde vorliegt, mit dem Betrieb dieses Gewerbe beginnen und daher auch in Werbeankündigungen auf seine Fachwerkstätte, sein Service und seinen Kundendienst hinweisen.
TE OGH 1967/11/14 4 Ob 344/67
Veröff: ÖBl 1968,65
RS0060036