OGH
23.05.1967
4Ob325/67; 4Ob338/69; 4Ob346/69; 4Ob357/72; 4Ob301/77; 4Ob335/79;
4Ob407/79; 4Ob311/80; 4Ob420/79; 4Ob337/83; 4Ob18/89; 4Ob165/89;
4Ob107/89; 4Ob4/92; 4Ob28/92; 4Ob77/92; 4Ob1100/93; 4Ob86/94;
4Ob1045/95; 4Ob190/98i; 4Ob11/02z; 4Ob24/04i; 4Ob100/07w
UWG §2 D9;
Die angepriesenen Waren müssen - von zufälligen Lieferschwierigkeiten im Einzelfall abgesehen - auch tatsächlich vorhanden und sofort zu haben sein.
TE OGH 1967/05/23 4 Ob 325/67
Veröff: ÖBl 1967,135
TE OGH 1969/09/09 4 Ob 338/69
Ähnlich; Beisatz: Ein Kaufmann muß auch als lieferbereit bezeichnet werden, wenn er die von ihm angebotenen Waren nicht im Geschäftsraum selbst, sondern in einem Magazin oder auf einem Lagerplatz oder in einer Filiale gelagert hat. (T1) Veröff: ÖBl 1970,25
TE OGH 1969/10/14 4 Ob 346/69
Veröff: ÖBl 1970,77
TE OGH 1973/01/09 4 Ob 357/72
Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1973,104
TE OGH 1977/02/22 4 Ob 301/77
Veröff: ÖBl 1977,69
TE OGH 1979/04/10 4 Ob 335/79
Beisatz: Teppichböden (T2) Veröff: ÖBl 1979,129
TE OGH 1980/01/15 4 Ob 407/79
Veröff: SZ 53/3 = ÖBl 1980,43
TE OGH 1980/03/04 4 Ob 311/80
Beisatz: Wird mit dem Verkauf der Ware schon vor dem Erscheinen des Inserates begonnen, so wird riskiert, daß dieser Artikel am Erscheinungstag bereits ausverkauft ist. (T3) Veröff: ÖBl 1980,126
TE OGH 1980/03/25 4 Ob 420/79
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1983/05/10 4 Ob 337/83
Beisatz: Wird aber in der Ankündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Inventurverkauf "bis zum letzten Stück" erfolge, muß den Interessenten klar sein, daß nur eine begrenzte Anzahle solcher Geräte vorhanden sei. Ein Lockanbot im Sinne des Paragraph 2, UWG liegt daher nicht vor, wenn die Waren (hier) erst am dritten Tag nicht mehr vorrätig sind. (T4) Veröff: ÖBl 1983,136
TE OGH 1989/03/14 4 Ob 18/89
TE OGH 1990/01/09 4 Ob 165/89
Beisatz: Mit welcher Nachfrage als Folge einer bestimmten Werbeaktion zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5)
TE OGH 1989/11/07 4 Ob 107/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für Versandhandel ausreichende Menge trotz Überstellungen angenommen. (T6)
TE OGH 1992/02/25 4 Ob 4/92
Beisatz: Die üblicherweise zu erwartende Nachfrage muß auch tatsächlich gedeckt werden können. (Hier: Zu besonders günstigen Bedingungen angebotene Ware). (T7) Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201
TE OGH 1992/05/12 4 Ob 28/92
Beisatz: Auch bei einer Inseratenwerbung in Zeitungen erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist. (T8) Veröff: WBl 1992,337
TE OGH 1992/12/15 4 Ob 77/92
Auch
TE OGH 1993/12/14 4 Ob 1100/93
Beis wie T8; Beisatz: Bei manchen Waren kommt es dem Kunden weniger darauf an, daß er sie sofort mitnehmen kann, als vielmehr darauf, daß er sie in dem Geschäft zu dem angegebenen Preis überhaupt kaufen kann (hier: Computersets). (T9)
TE OGH 1994/09/20 4 Ob 86/94
Auch; Beisatz: Ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluß der Interessenten nicht mehr relevant, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft. (T10)
TE OGH 1995/06/27 4 Ob 1045/95
Vgl; Beisatz: Standen von einem bestimmten, stark verbilligten Möbel nur zwei oder drei Stück zur Verfügung und konnte dem Besteller eine Lieferung eines solchen Möbelstückes entgegen der Ankündigung im Prospekt "alles ab Lager prompt erhältlich" erst in rund drei Wochen versprochen werden, so liegt eine unzulässige "Lockvogelwerbung" vor. (T11)
TE OGH 1998/08/12 4 Ob 190/98i
TE OGH 2002/01/29 4 Ob 11/02z
Vgl auch; Beisatz: War die als "absoluter Löwenhit" - wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung - wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben - nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des Paragraph 2, UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T12)
TE OGH 2004/05/04 4 Ob 24/04i
Beisatz: Die Erwartung des Kunden geht dahin, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können. (T13); Beisatz: Hier: Kundenerwartung erfüllt, da am Ende des Aktionszeitraumes noch neun Geräte im Filialnetz der Beklagten vorhanden waren. (T14)
TE OGH 2007/07/10 4 Ob 100/07w
Vgl; Beisatz: Art3a Abs2 der RL1984/450/EWG und §2 Abs3 Z2 UWG sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots. Die Angabe des Aktionszeitraums soll verhindern, dass sich die angesprochenen Kreise mit den Angeboten befassen, obwohl eine Inanspruchnahme möglicherweise noch nicht oder nicht mehr möglich ist. Insofern bestehen Parallelen zur unzulässigen Lockvogelwerbung. (T15)
RS0078574