OGH
RS0020940
07.08.2025
5Ob100/67; 7Ob22/71; 5Ob293/71; 4Ob535/79; 3Ob668/80; 1Ob737/81; 1Ob590/82; 1Ob649/82; 1Ob686/85; 1Ob675/87; 8Ob580/87; 8Ob567/90; 1Ob628/90; 3Ob595/90; 3Ob367/97k; 3Ob33/97t; 7Ob321/99b; 9Ob37/00g; 7Ob174/08a; 3Ob87/10f; 8Ob137/10w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 7Ob228/12y; 2Ob23/13s; 8Ob67/14g; 9Ob17/17s; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 1Ob82/18t; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob103/19g; 7Ob200/19s; 8Ob84/20s; 2Ob13/23k; 5Ob227/22a; 7Ob106/25a
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
LPG §6 Abs2 Z1
Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. Hiezu zählen auch grobe Verstöße gegen gewerbebehördliche Vorschriften oder unangebrachte Werbemethoden, die eine Belästigung anderer Mieter sowie eine Schädigung ihres Geschäftsgangs zur Folge haben.
TE OGH 1967-05-10 5 Ob 100/67
Veröff: MietSlg 19151
TE OGH 1971-02-17 7 Ob 22/71
Veröff: EvBl 1971/328 S 627
TE OGH 1971-11-10 5 Ob 293/71
nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. (T1)
Veröff: MietSlg 23185
TE OGH 1979-06-12 4 Ob 535/79
nur T1
TE OGH 1981-11-11 3 Ob 668/80
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des Paragraph 1118, Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. (T2)
Beisatz: Hier: Bordellähnliche Zustände. (T3)
Veröff: RZ 1982/19 S 60
TE OGH 1981-11-18 1 Ob 737/81
Auch; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 33197
TE OGH 1982-07-07 1 Ob 590/82
nur T1
TE OGH 1982-06-30 1 Ob 649/82
nur T1
TE OGH 1985-11-27 1 Ob 686/85
nur T1
TE OGH 1987-11-11 1 Ob 675/87
nur T1; Beisatz: Hier: Unzumutbare Lärmbelästigung nach 22 Uhr wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde eines Espressobetriebes. (T4)
TE OGH 1988-02-11 8 Ob 580/87
nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird. (T5)
Beisatz: Hier: Wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstands oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht. (T6)
TE OGH 1990-03-29 8 Ob 567/90
nur T5; Beisatz: Widmungswidriger Zustand, durch den wichtige Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden. (T7)
TE OGH 1990-09-12 1 Ob 628/90
nur T1; Beis wie T6; Veröff: WoBl 1991,136 = MietSlg XLII/7
TE OGH 1990-10-17 3 Ob 595/90
nur T1
TE OGH 1998-04-15 3 Ob 367/97k
nur T1
TE OGH 1998-09-16 3 Ob 33/97t
Beis wie T6
TE OGH 2000-02-16 7 Ob 321/99b
Auch; nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, wichtige Interessen des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden. (T8)
Beis wie T6; Veröff: SZ 73/29
TE OGH 2000-10-04 9 Ob 37/00g
nur T1; Beisatz: Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstands an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB. (T9)
TE OGH 2008-10-22 7 Ob 174/08a
Auch
TE OGH 2010-08-04 3 Ob 87/10f
nur T8
TE OGH 2011-01-25 8 Ob 137/10w
nur T1
TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y
Auch; nur T1
TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g
Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T10)
TE OGH 2013-01-23 7 Ob 228/12y
Beisatz: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand liegt unter anderem vor, wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. (T11)
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 23/13s
Auch; nur T1; Beis wie T11
TE OGH 2014-08-25 8 Ob 67/14g
nur T1
TE OGH 2017-04-20 9 Ob 17/17s
nur T1
TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k
Vgl auch
TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x
Beis wie T11
TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v
Auch
TE OGH 2018-04-20 7 Ob 53/18x
Vgl; Beis wie T11
TE OGH 2018-05-29 1 Ob 82/18t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
TE OGH 2019-07-05 4 Ob 107/19t
Beis wie T6; Beis wie T11
TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
TE OGH 2019-06-25 1 Ob 103/19g
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Badezimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T12)
TE OGH 2020-04-24 7 Ob 200/19s
Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T13)
TE OGH 2020-10-23 8 Ob 84/20s
nur T1; Beisatz: Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass das unkontrollierte Ablaufenlassen von Gülle, mit der auch Kolibakterien freigesetzt werden, auf eine Liegenschaft, auf der sich auch ein Brunnen zur Wasserversorgung befindet, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt bzw gefährdet, selbst wenn eine gesundheitsschädliche Verseuchung des Trinkwassers (noch) nicht festgestellt werden konnte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. (T14)
TE OGH 2023-02-21 2 Ob 13/23k
Beis wie T6; Beis wie T11
TE OGH 2023-03-20 5 Ob 227/22a
vgl; nur T1
Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, LPG. (T15)
TE OGH 2025-08-07 7 Ob 106/25a
Beisatz wie T11
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020940