OGH
09.05.1967
4Ob322/67 (4Ob324/67)
UWG §2 D10;
Die Bezeichnung ".........Zentrum" deutet wie die Bezeichnung
"......-Haus" auf ein vollkaufmännisches Unternehmen hin, das sich
durch Größe und Vielgestaltigkeit des Sortiments, durch Sachkunde des Personals sowie durch Ausdehnung und Ausstattung der Verkaufsstätte offensichtlich aus der Konkurrenz am Ort oder im entsprechenden Ortsteil heraushebt ("Ofenzentrum").
TE OGH 1967/05/09 4 Ob 322/67
Veröff: ÖBl 1967,138
RS0078792