Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.1967

Geschäftszahl

4Ob322/67 (4Ob324/67)

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Die Bezeichnung ".........Zentrum" deutet wie die Bezeichnung

"......-Haus" auf ein vollkaufmännisches Unternehmen hin, das sich

durch Größe und Vielgestaltigkeit des Sortiments, durch Sachkunde des Personals sowie durch Ausdehnung und Ausstattung der Verkaufsstätte offensichtlich aus der Konkurrenz am Ort oder im entsprechenden Ortsteil heraushebt ("Ofenzentrum").

Entscheidungstexte

TE OGH 1967/05/09 4 Ob 322/67

Veröff: ÖBl 1967,138

Rechtssatznummer

RS0078792