Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.1967

Geschäftszahl

4Ob309/67; 4Ob379/71; 4Ob319/79; 4Ob343/87

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Wenn auch sachlich vorgebrachte und auf wahren Tatsachen beruhende Kritik des Mitbewerbers im allgemeinen erlaubt ist (Paragraph 7, UWG "sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind"), verstößt diese doch gegen die guten Sitten, wenn sie erkennbar zum Zweck der Werbung für das eigene Unternehmen geübt wird. Wird diese Werbung neben die Kritik am Mitbewerber gestellt, dann wird die Kritik am Konkurrenten zur Reklame für das eigene Unternehmen und die eigene Leistung; infolge einer solchen Gegenüberstellung, die die Mängel beim Mitbewerber nicht zur wahrheitsgemäßen Information des Publikums, sondern zur Hervorhebung des eigenen Unternehmens benützt, wird auch die Mitteilung wahrer Tatsachen wettbewerbsfremd und verstößt gegen die guten Sitten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1967/04/18 4 Ob 309/67

Veröff: ÖBl 1967,85

TE OGH 1972/01/18 4 Ob 379/71

Veröff: ÖBl 1973,34

TE OGH 1979/09/25 4 Ob 319/79

Auch; Veröff: ÖBl 1980,95

TE OGH 1987/09/15 4 Ob 343/87

Auch

Rechtssatznummer

RS0078123