Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0072002

Entscheidungsdatum

03.04.1967

Geschäftszahl

Bkd73/66; 4Ob102/22m

Norm

RAO §18

Rechtssatz

Daß ein Rechtsanwalt zur Einbringung einer Klage als Armenvertreter bestellt wurde, bedeutet noch nicht, daß er verpflichtet ist, eine aussichtslose Klage einzubringen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1967-04-03 Bkd 73/66

TE OGH 2022-06-30 4 Ob 102/22m

Vgl; Beisatz: Hier: (zu Recht) Weigerung Schadenersatzklage gestützt auf Antidiskriminierungsgesetz einzubringen, weil kein diskriminierendes Verhalten erkennbar war. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0072002