OGH
RS0072002
03.04.1967
Bkd73/66; 4Ob102/22m
RAO §18
Daß ein Rechtsanwalt zur Einbringung einer Klage als Armenvertreter bestellt wurde, bedeutet noch nicht, daß er verpflichtet ist, eine aussichtslose Klage einzubringen.
TE OGH 1967-04-03 Bkd 73/66
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 102/22m
Vgl; Beisatz: Hier: (zu Recht) Weigerung Schadenersatzklage gestützt auf Antidiskriminierungsgesetz einzubringen, weil kein diskriminierendes Verhalten erkennbar war. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0072002