OGH
RS0034423
22.01.2025
8Ob53/67; 1Ob112/70; 5Ob179/72; 7Ob552/88; 1Ob64/00v; 3Ob120/06b; 2Ob190/10w; 1Ob221/13a; 10Ob33/14x; 7Ob4/15m; 5Ob175/14t; 7Ob171/16x; 6Ob239/20w; 6Ob92/21d; 7Ob113/21z; 9Ob69/24y
ABGB §1489 römisch drei
Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll. (Hier: Die Haftung für die fahrlässige Beteiligung des Kreditvermittlers an dem verbrecherischen Betrug des Kreditnehmers verjährt in drei Jahren).
TE OGH 1967-03-21 8 Ob 53/67
Veröff: SZ 40/40 = JBl 1967,574
TE OGH 1970-06-04 1 Ob 112/70
TE OGH 1972-10-17 5 Ob 179/72
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage römisch sechs 637. (T1)
Veröff: EvBl 1973/88 S 209 = JBl 1973,372
TE OGH 1988-04-14 7 Ob 552/88
Auch; Beisatz: Für Personen, die ohne eigenes Verschulden mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T2)
TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v
Beisatz: Die lange Verjährungszeit gilt nicht auch für den Beteiligten, dessen Beteiligung selbst nicht im Sinn des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB qualifiziert ist, so insbesondere auch nicht für die Schadenshaftung einer juristischen Person für angebliche Verbrechen ihrer Dienstnehmer. (T3)
Veröff: SZ 74/14
TE OGH 2006-09-13 3 Ob 120/06b
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen. (T4)
TE OGH 2011-03-03 2 Ob 190/10w
Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4
TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2014-07-15 10 Ob 33/14x
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 4/15m
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2015-04-28 5 Ob 175/14t
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4
TE OGH 2016-11-30 7 Ob 171/16x
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w
vergleiche aber; Beisatz: Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß Paragraph 1489, Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. (T5)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28
TE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d
Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd Paragraph 1489, ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. (T6)
TE OGH 2021-09-29 7 Ob 113/21z
Beis wie T6
TE OGH 2025-01-22 9 Ob 69/24y
Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034423