Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009019

Entscheidungsdatum

12.06.2025

Geschäftszahl

10Os188/66; 9Os61/73; 3Ob548/91; 6Ob201/98x; 7Ob49/98a; 6Ob118/04b; 7Ob22/24x; 4Ob115/24a; 14Os27/25i

Norm

ABGB §19

ABGB §344

StGB §3 B10

StGB §109

DSGVO Artikel 5

DSGVO Artikel 6

Rechtssatz

Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des Paragraph 83, StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger römisch zwei 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).

Entscheidungstexte

TE OGH 1967-03-14 10 Os 188/66

Veröff: RZ 1967,84 = EvBl 1967/464 S 664

TE OGH 1973-09-14 9 Os 61/73

nur: Selbsthilfe (d. h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. (T1) Veröff: EvBl 1974/59 S 131

TE OGH 1991-07-10 3 Ob 548/91

nur: Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206

TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x

Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/55

TE OGH 1999-04-28 7 Ob 49/98a

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. (T3)

TE OGH 2004-05-27 6 Ob 118/04b

Auch

TE OGH 2024-03-06 7 Ob 22/24x

Beisatz: Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Artikel 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin. (T4)

TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a

vgl; Beisatz nur wie T2

TE OGH 2025-06-12 14 Os 27/25i

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009019