OGH
RS0009019
12.06.2025
10Os188/66; 9Os61/73; 3Ob548/91; 6Ob201/98x; 7Ob49/98a; 6Ob118/04b; 7Ob22/24x; 4Ob115/24a; 14Os27/25i
ABGB §19
ABGB §344
StGB §3 B10
StGB §109
DSGVO Artikel 5
DSGVO Artikel 6
Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des Paragraph 83, StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger römisch zwei 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).
TE OGH 1967-03-14 10 Os 188/66
Veröff: RZ 1967,84 = EvBl 1967/464 S 664
TE OGH 1973-09-14 9 Os 61/73
nur: Selbsthilfe (d. h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. (T1) Veröff: EvBl 1974/59 S 131
TE OGH 1991-07-10 3 Ob 548/91
nur: Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206
TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x
Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/55
TE OGH 1999-04-28 7 Ob 49/98a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. (T3)
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 118/04b
Auch
TE OGH 2024-03-06 7 Ob 22/24x
Beisatz: Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Artikel 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin. (T4)
TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a
vgl; Beisatz nur wie T2
TE OGH 2025-06-12 14 Os 27/25i
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009019