Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.02.1967

Geschäftszahl

4Ob303/67

Norm

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Sittenwidrig handelt, wer dem Vermieter eines Saales, in dem er eine Werbeveranstaltung durchführen will, durch unrichtige Behauptungen die Zustimmung eines Mitbewerbers, dem an diesem Saal ein Ausschließlichkeitsrecht zusteht, zur Anhaltung der geplanten Veranstaltung vorspielt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1967/02/14 4 Ob 303/67

Veröff: ÖBl 1967,69

Rechtssatznummer

RS0077819