Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.1966

Geschäftszahl

5Ob353/66; 5Ob39/75; 5Ob501/77; 7Ob631/87 (7Ob632/87)

Norm

ABGB §1098 römisch zwei e;

Rechtssatz

Auch die Hausordnung ist Vertragsbestandteil; sie kann nachträglich vom Vermieter nicht einseitig zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1966/12/15 5 Ob 353/66

Veröff: MietSlg 18172

TE OGH 1975/05/13 5 Ob 39/75

Auch; Beisatz: Der Mieter und dementsprechend auch ein Nutzungsberechtigter muß sich notwendige, ihm zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen, wenn sein Bestandrecht bzw Nutzungsrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche zumutbare Benützungsordnung muß für alle Interessenten und Nutzungsberechtigten die Benützung unter gleichmäßigen Bedingungen gewährleisten (Hier: Abstellplätze für Autos). (T1)

TE OGH 1977/05/10 5 Ob 501/77

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 39/75

TE OGH 1987/10/29 7 Ob 631/87

Beisatz: Ein Recht des Vermieters zur einseitigen Änderung der Hausordnung und des Hausbrauches besteht dann, wenn die ändernden Maßnahmen die Ausübung des Mietrechtes nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T2)

Rechtssatznummer

RS0020982