OGH
15.12.1966
5Ob353/66; 5Ob39/75; 5Ob501/77; 7Ob631/87 (7Ob632/87)
ABGB §1098 römisch zwei e;
Auch die Hausordnung ist Vertragsbestandteil; sie kann nachträglich vom Vermieter nicht einseitig zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.
TE OGH 1966/12/15 5 Ob 353/66
Veröff: MietSlg 18172
TE OGH 1975/05/13 5 Ob 39/75
Auch; Beisatz: Der Mieter und dementsprechend auch ein Nutzungsberechtigter muß sich notwendige, ihm zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen, wenn sein Bestandrecht bzw Nutzungsrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche zumutbare Benützungsordnung muß für alle Interessenten und Nutzungsberechtigten die Benützung unter gleichmäßigen Bedingungen gewährleisten (Hier: Abstellplätze für Autos). (T1)
TE OGH 1977/05/10 5 Ob 501/77
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 39/75
TE OGH 1987/10/29 7 Ob 631/87
Beisatz: Ein Recht des Vermieters zur einseitigen Änderung der Hausordnung und des Hausbrauches besteht dann, wenn die ändernden Maßnahmen die Ausübung des Mietrechtes nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T2)
RS0020982