Gericht

OPM

Entscheidungsdatum

30.11.1966

Geschäftszahl

Om1/66

Norm

MSchG §3 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, MSchG verlangt den Nachweis einer einheitlichen oder doch nahezu einheitlichen Verkehrsauffassung durch den Anmelder. Dabei müssen die angesprochenen Verkehrskreise das betreffende Zeichen mit dem Unternehmen des Anmelders oder dessen Lizenznehmers in Verbindung bringen.

Veröff: PBl 1967,42 = ÖBl 1967,29

Rechtssatznummer

RS0105407