OPM
30.11.1966
Om1/66
MSchG §3 Abs2;
Paragraph 3, Absatz 2, MSchG verlangt den Nachweis einer einheitlichen oder doch nahezu einheitlichen Verkehrsauffassung durch den Anmelder. Dabei müssen die angesprochenen Verkehrskreise das betreffende Zeichen mit dem Unternehmen des Anmelders oder dessen Lizenznehmers in Verbindung bringen.
Veröff: PBl 1967,42 = ÖBl 1967,29
RS0105407