OGH
RS0025029
13.10.1966
5Ob204/66; 3Ob90/04p; 4Ob93/09v; 5Ob184/10k; 10Ob57/17f
ABGB §879 AIV; ZPO §228 A2
Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage, sie bedarf daher des Nachweises des Feststellungsinteresses.
TE OGH 1966-10-13 5 Ob 204/66
TE OGH 2004-10-20 3 Ob 90/04p
Auch; nur: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage. (T1); Beisatz: Dass nach §879 ABGB erst eine gerichtliche Rechtsgestaltung die Vertragsaufhebung bewirken würde, ergibt sich aus dem Gesetz in keiner Weise. (T2)
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 93/09v
Auch
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k
Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3)
TE OGH 2018-01-23 10 Ob 57/17f
Vgl auch; Beisatz: Das Begehren auf Aufhebung des Mietvertrags ist somit inhaltlich als Feststellungsbegehren anzusehen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025029