Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0025029

Entscheidungsdatum

13.10.1966

Geschäftszahl

5Ob204/66; 3Ob90/04p; 4Ob93/09v; 5Ob184/10k; 10Ob57/17f

Norm

ABGB §879 AIV; ZPO §228 A2

Rechtssatz

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage, sie bedarf daher des Nachweises des Feststellungsinteresses.

Entscheidungstexte

TE OGH 1966-10-13 5 Ob 204/66

TE OGH 2004-10-20 3 Ob 90/04p

Auch; nur: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage. (T1); Beisatz: Dass nach §879 ABGB erst eine gerichtliche Rechtsgestaltung die Vertragsaufhebung bewirken würde, ergibt sich aus dem Gesetz in keiner Weise. (T2)

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 93/09v

Auch

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3)

TE OGH 2018-01-23 10 Ob 57/17f

Vgl auch; Beisatz: Das Begehren auf Aufhebung des Mietvertrags ist somit inhaltlich als Feststellungsbegehren anzusehen. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025029