OGH
RS0020981
23.07.2024
8Ob168/66; 5Ob275/67 (5Ob276/75); 7Ob113/68; 1Ob19/71; 4Ob594/71; 7Ob198/72; 7Ob808/79; 2Ob573/80; 1Ob737/81; 1Ob590/82; 1Ob675/87; 8Ob580/87; 1Ob550/88; 5Ob599/88; 1Ob587/89; 1Ob628/90; 6Ob589/91; 1Ob550/95; 10Ob2073/96t; 1Ob1504/96; 1Ob2315/96i; 3Ob367/97k; 3Ob33/97t; 7Ob51/99x; 3Ob65/99a; 10Ob17/00y; 7Ob321/99b; 1Ob254/00k; 7Ob225/00i; 3Ob151/02f; 7Ob17/03f; 3Ob164/02t; 3Ob268/02m; 9Ob51/06z; 5Ob235/07f; 8Ob86/08t; 7Ob174/08a; 3Ob108/09t; 3Ob20/09a; 6Ob269/09s; 3Ob4/10z; 2Ob165/11w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 1Ob39/12k; 7Ob228/12y; 2Ob23/13s; 10Ob26/15v; 4Ob225/15i; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 5Ob84/19t; 7Ob200/19s; 8Ob53/20g; 9Ob82/22g; 5Ob227/22a; 4Ob2/23g; 9ObA11/24v
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
MRG §30 Abs2 Z3 E
LPG §6 Abs2 Z1
1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624).
2./ Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vergleiche auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich.
3./ Bei der Beurteilung der Interessengefährdung bei einer Auflösungsklage nach Paragraph 1118, ABGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG.
TE OGH 1966-06-21 8 Ob 168/66
Veröff: MietSlg 18210
TE OGH 1968-01-10 5 Ob 275/67
nur: Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vergleiche auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T1)
Veröff: MietSlg 20183
TE OGH 1968-05-22 7 Ob 113/68
nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen. (T2)
Beisatz: Abreißen (= einmaliges Entfernen) eines schadhaften, wenngleich wertvollen Barockofens genügt nicht. (T3)
Veröff: MietSlg 20382
TE OGH 1971-01-28 1 Ob 19/71
Veröff: MietSlg 23183
TE OGH 1971-10-12 4 Ob 594/71
nur T2; nur T1; Veröff: MietSlg 23184
TE OGH 1972-09-13 7 Ob 198/72
nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 19, (2) Ziffer 12, MG. (T4)
Veröff: MietSlg 24342
TE OGH 1980-04-10 7 Ob 808/79
nur T1; Beisatz: Oder die Schädigung des Rufes des Bestandgebers oder - bei Unternehmensverpachtung - seines Unternehmens droht. (T5)
TE OGH 1981-02-17 2 Ob 573/80
nur T1; Beisatz: Die Form der Gestaltung des Betriebes ist zwar dem Pächter anheimgestellt, doch muss in völliger Unterlassung des Betriebes eines Schiliftes durch einen langen Zeitraum ein erheblich nachteiliger Gebrauch und damit eine gröbliche Verletzung der im Vertrag vereinbarten Betriebspflicht erblickt werden. (T6)
Veröff: MietSlg 33202
TE OGH 1981-11-18 1 Ob 737/81
Auch; nur: Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht. (T7)
Veröff: MietSlg 33197
TE OGH 1982-07-07 1 Ob 590/82
nur T1
TE OGH 1987-11-11 1 Ob 675/87
nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vergleiche auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T8)
TE OGH 1988-02-11 8 Ob 580/87
nur T2; Beisatz: Oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht. (T9)
TE OGH 1988-05-18 1 Ob 550/88
nur T8; Beis wie T9
TE OGH 1989-05-23 5 Ob 599/88
nur T1; Beisatz: Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. (T10)
TE OGH 1989-05-24 1 Ob 587/89
nur T8; Beis wie T9
TE OGH 1990-09-12 1 Ob 628/90
nur T8; Veröff: WoBl 1991,136 f = MietSlg XLII/7
TE OGH 1992-01-23 6 Ob 589/91
nur T1; Beisatz: Gegen andere Eigenmächtigkeiten des Mieters ist der Vermieter nicht schutzlos; er kann die Unterlassung beziehungsweise Wiederherstellung des vorigen Zustandes begehren. (T11)
Veröff: WoBl 1992,143
TE OGH 1995-04-25 1 Ob 550/95
nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). (T12)
TE OGH 1996-04-09 10 Ob 2073/96t
nur T12; nur T7; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Radikaler Schnitt von zwei Bäumen durch den Mieter in dem von ihm mit einer Wohnung mitgemieteten Gartenteil, den der Mieter zu pflegen hatte - kein "erheblich nachteiliger Gebrauch". (T13)
TE OGH 1996-03-26 1 Ob 1504/96
nur T12
TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2315/96i
nur T2, Beis wie T10
TE OGH 1998-04-15 3 Ob 367/97k
nur T7
TE OGH 1998-09-16 3 Ob 33/97t
Beis wie T8
TE OGH 1999-03-09 7 Ob 51/99x
nur T12; Beisatz: Die ratio des Paragraph 1118, erster Fall ABGB stellt neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Hauses auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab. (T14)
TE OGH 1999-10-28 3 Ob 65/99a
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauernde beziehungsweise wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren. (T15)
TE OGH 2000-02-15 10 Ob 17/00y
Vgl auch; Beis wie T10
TE OGH 2000-02-16 7 Ob 321/99b
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/29
TE OGH 2000-11-28 1 Ob 254/00k
Auch; Beis wie T14
TE OGH 2000-11-22 7 Ob 225/00i
Auch; nur T12
TE OGH 2002-10-23 3 Ob 151/02f
Auch; nur T12; Beisatz: Die Aufhebung des Vertrages setzt nur die nach gewöhnlichen Fähigkeiten zu bestimmende Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Verhaltens für Bestandgeberinteressen und Bestandobjekt voraus. (T16)
Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T17)
TE OGH 2003-02-12 7 Ob 17/03f
Auch; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T14
TE OGH 2003-04-24 3 Ob 164/02t
Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Schädlichkeit seines Verhaltens muss dem Mieter nicht subjektiv erkennbar sein, vielmehr wird nur die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens gefordert. (T18)
TE OGH 2003-08-21 3 Ob 268/02m
Vgl auch; Beisatz: Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. Es genügt unter anderem bereits die drohende Schädigung der Substanz des Mietgegenstands. (T19)
TE OGH 2006-06-07 9 Ob 51/06z
nur T7
TE OGH 2008-02-19 5 Ob 235/07f
Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Umstände sind nicht in Einzelfakten zu zerlegen. (T20)
Beisatz: Wenn der Bestandnehmer einem Familienangehörigen des Bestandgebers im Rahmen einer Besichtigung des Bestandobjekts einen Schlag ins Gesicht versetzt (5 mm lange Rissquetschwunde, geringfügige Zahnverletzung), dann stellt dies auch dann eine inakzeptable Belastung des Verhältnisses der Vertragspartner dar, wenn es sich beim Angehörigen um keinen „Mitbewohner" handelt. (T21)
TE OGH 2008-10-14 8 Ob 86/08t
Auch; nur T12; Beis wie T9; Beisatz: Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich. (T22)
TE OGH 2008-10-22 7 Ob 174/08a
Auch; nur: Unter dem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist eine länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts zu verstehen. (T23)
TE OGH 2009-06-23 3 Ob 108/09t
nur T12; Beis wie T18
TE OGH 2009-05-19 3 Ob 20/09a
Auch; nur T1; nur T12; Beisatz: Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar. (T24)
Veröff: SZ 2009/70
TE OGH 2010-01-14 6 Ob 269/09s
Auch; Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T22
TE OGH 2010-01-27 3 Ob 4/10z
Auch; nur T8; nur T12; Beis wie T16
TE OGH 2011-11-10 2 Ob 165/11w
Auch; Auch Beis wie T9
TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y
Auch; nur T7; nur T12
TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g
Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T25)
TE OGH 2012-04-26 1 Ob 39/12k
nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war. Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht. (T26)
Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T19 nur: Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. (T27)
Beis wie T20; Beis wie T22
TE OGH 2013-01-23 7 Ob 228/12y
Vgl auch; Beis wie T17
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 23/13s
Auch; nur T7; Vgl Beis wie T24
TE OGH 2015-04-28 10 Ob 26/15v
Auch; Beis wie T17
TE OGH 2016-02-23 4 Ob 225/15i
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2017-03-29 3 Ob 5/17g
Vgl auch; Beis wie T24
TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k
Vgl auch
TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x
TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v
Auch
TE OGH 2018-04-20 7 Ob 53/18x
Auch
TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t
Auch
TE OGH 2020-04-24 7 Ob 200/19s
Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T28)
TE OGH 2020-08-25 8 Ob 53/20g
Vgl; Beisatz: Hier: Messie-Syndrom. (T29)
TE OGH 2023-01-24 9 Ob 82/22g
Vgl
TE OGH 2023-03-20 5 Ob 227/22a
vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, LPG. (T30); Beisatz wie T17
TE OGH 2023-03-28 4 Ob 2/23g
vgl
TE OGH 2024-07-23 9 ObA 11/24v
Beisatz: Nur wie 2./ (T31); Beisatz wie T24
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020981