§ 25 Abs 1 HGB gilt im Zweifel als abgedungen, wenn jemand ein Handelsgeschäft aus der Konkursmasse vom Konkursverwalter erworben hat.Paragraph 25, Absatz eins, HGB gilt im Zweifel als abgedungen, wenn jemand ein Handelsgeschäft aus der Konkursmasse vom Konkursverwalter erworben hat.