Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.03.1966

Geschäftszahl

11Os8/66

Norm

StVO §7 Abs1 IIDb;

Rechtssatz

Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flußbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1966/03/17 11 Os 8/66

Veröff: ZVR 1966/320 S 317

Rechtssatznummer

RS0073671