OGH
RS0027938
22.02.1966
4Ob12/66; 9ObA70/92; 9ObA231/93; 9ObA121/16h
AngG §8 Abs3 römisch vier
"Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, AngG sind nicht nur Gründe, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. Die Teilnahme an der Silbernen Hochzeit des Onkels und Ziehvaters ist als ein solcher Grund anzusehen.
TE OGH 1966-02-22 4 Ob 12/66
Veröff: DRdA 1966,131 = SozM IA/d,691 = Arb 8194
TE OGH 1992-05-27 9 ObA 70/92
nur: "Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, AngG sind nicht nur Gründe, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. (T1)
Beisatz: Hier: Anwesenheit während Behebung einer unverschuldet aufgetretenen Telefonstörung. (T2)
Veröff: DRdA 1993,45 (Ritzberger - Moser) = RdW 1992,381
TE OGH 1993-11-23 9 ObA 231/93
nur T1; Beisatz: Hier: Betreuung der dreieinhalbjährigen Tochter während eines Spitalaufenthaltes ist kein solcher Grund, wenn es sich nicht um einen Akutfall handelte und auch der Vater und die Großmutter während der Dienstzeit herangezogen hätten werden können (Paragraph 48, ASGG). (T3)
TE OGH 2017-01-26 9 ObA 121/16h
nur T1; Veröff: SZ 2017/9
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027938