OGH
RS0082995
19.02.1966
7Ob384/65 (7Ob385/65); 7Ob3/67; 5Ob47/01z; 5Ob68/07x; 5Ob12/09i; 5Ob94/10z; 5Ob100/16s
WEG 1948 §4; WEG 1948 §9; WEG 1975 §21 Abs2; WEG 2002 §3 Absatz eins, Z3; WEG 2002 §35 Abs2
Ist auch nur mit einzelnen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden, kann die Eigentumsgemeinschaft gegen den Willen der Wohnungseigentümer auch nicht hinsichtlich der anderen Miteigentumsanteile aufgehoben werden.
TE OGH 1966-02-19 7 Ob 384/65
Veröff: JBl 1966,320 = ImmZ 1966,283 = MietSlg 18616
TE OGH 1967-01-11 7 Ob 3/67
Beisatz: Klagebegehren, die Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufzuheben, abzuweisen. (T1) Veröff: MietSlg 19485
TE OGH 2001-09-27 5 Ob 47/01z
TE OGH 2007-04-03 5 Ob 68/07x
Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 steht einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 nicht entgegen. Es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. (T2)
Veröff: SZ 2007/54
TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i
Vgl; Beisatz: Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. (T3)
Veröff: SZ 2009/89
TE OGH 2010-10-21 5 Ob 94/10z
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im All der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)
Beisatz: Siehe auch RS0126321. (T5)
Beisatz: Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 stellt zwingendes Recht dar und ist daher einem vom Wohnungseigentümer angebotenen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Bestimmung nicht zugänglich. (T6)
Veröff: SZ 2010/135
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s
Vgl auch; Beis wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0082995