OGH
10.02.1966
1Ob1/66; 5Ob739/80; 1Ob20/81; 5Ob535/89
ABGB §841;
Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des Paragraph 841, ABGB ab. In diesem Falle erkennt der Richter über ein aliud; daher Anfechtung wegen Verstoßes nach Paragraph 405, ZPO möglich.
TE OGH 1966/02/10 1 Ob 1/66
TE OGH 1981/05/19 5 Ob 739/80
Auch; nur: Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des Paragraph 841, ABGB ab. (T1) Beisatz: Keine Aufteilung dergestalt, daß nur einzelnen Miteigentümern ein realer Teil zugewiesen wird, während die Gemeinschaft am Rest bzgl der übrigen aufrecht bleibt. (T2) Veröff: EUGRZ 1982,64
TE OGH 1981/06/03 1 Ob 20/81
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33062
TE OGH 1989/12/12 5 Ob 535/89
Auch; nur T1; Beis wie T2
RS0013832