Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.02.1966

Geschäftszahl

1Ob1/66; 5Ob739/80; 1Ob20/81; 5Ob535/89

Norm

ABGB §841;

Rechtssatz

Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des Paragraph 841, ABGB ab. In diesem Falle erkennt der Richter über ein aliud; daher Anfechtung wegen Verstoßes nach Paragraph 405, ZPO möglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1966/02/10 1 Ob 1/66

TE OGH 1981/05/19 5 Ob 739/80

Auch; nur: Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des Paragraph 841, ABGB ab. (T1) Beisatz: Keine Aufteilung dergestalt, daß nur einzelnen Miteigentümern ein realer Teil zugewiesen wird, während die Gemeinschaft am Rest bzgl der übrigen aufrecht bleibt. (T2) Veröff: EUGRZ 1982,64

TE OGH 1981/06/03 1 Ob 20/81

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33062

TE OGH 1989/12/12 5 Ob 535/89

Auch; nur T1; Beis wie T2

Rechtssatznummer

RS0013832