Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.1966

Geschäftszahl

2Ob434/65 (2Ob435/65); 10ObS155/89; 10ObS1/90

Norm

ASVG §175;

ASVG §334;

Rechtssatz

Auch im Fall einer Betriebsreise (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) kann eine nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit die vollständige Lösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. Nur angemessene und übliche Unterbrechungen des einen Bestandteil der Betriebsreise bildenden Heimweges bewirken regelmäßig keine rechtliche Lösung vom Betrieb.

Entscheidungstexte

TE OGH 1966/01/13 2 Ob 434/65

Veröff: ZVR 1966/309 S 301

TE OGH 1989/06/06 10 ObS 155/89

nur: Auch im Fall einer Betriebsreise (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) kann eine nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit die vollständige Lösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. (T1)

TE OGH 1990/02/27 10 ObS 1/90

Auch; Veröff: SSV-NF 4/20

Rechtssatznummer

RS0084082