Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.1966

Geschäftszahl

2Ob423/65; 2Ob310/68; 2Ob73/77; 2Ob174/83; 2Ob45/85 (2Ob46/85); 2Ob20/87; 8Ob24/87

Norm

ABGB §1304 BIIf;

ABGB §1310;

Rechtssatz

Schadensteilung bei Verkehrsunfall Lastkraftwagenlenker und achtjähriges Kind, das die Straße überquerte (von links nach rechts vom Lastkraftwagenlenker aus beobachtet) 2 : 1 zum Nachteil des Lastkraftwagenlenkers (Revision wurde nur vom Beklagten erhoben, sodaß zum Mitverschulden des Kindes dem Grund nach nicht mehr Stellung zu nehmen war).

Entscheidungstexte

TE OGH 1966/01/13 2 Ob 423/65

TE OGH 1968/10/24 2 Ob 310/68

Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 4 : 1 zugunsten des Kindes. (T1)

TE OGH 1977/05/12 2 Ob 73/77

Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zugunsten des Kindes. (T2)

TE OGH 1983/09/20 2 Ob 174/83

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 1985/10/08 2 Ob 45/85

Ähnlich; Beis wie T2

TE OGH 1987/04/07 2 Ob 20/87

Ähnlich; Beis wie T2

TE OGH 1987/06/04 8 Ob 24/87

Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zugunsten des Kindes, das sich aus einer Gruppe von zunächst spielenden Kindern, die sich wegen des Lastkraftwagens auf beiden Seiten der Gemeindestraße nebeneinander aufstellten, löst, und in den Lastkraftwagen läuft, der wohl seine Geschwindigkeit auf zwanzig km/h verminderte, aber kein Warnsignal abgab. (T3)

Rechtssatznummer

RS0027824