Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.1965

Geschäftszahl

4Ob351/65; 4Ob387/81 (4Ob412/81); 4Ob366/86; 4Ob5/91; 4Ob16/95; 4Ob2345/96y

Norm

UWG §1 D3f;

Rechtssatz

Das Ausspannen von Kunden eines Unternehmers durch frühere Angestellte ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht zusätzliches Verhalten dies sittenwidrig erscheinen läßt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1965/10/19 4 Ob 351/65

Veröff: ÖBl 1966,14

TE OGH 1981/11/03 4 Ob 387/81

Beisatz: Soweit diesem kein vertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt ist. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Subunternehmer des Auftragnehmers. Rechenzentrum - Servicevertrag. (T1)

TE OGH 1986/09/29 4 Ob 366/86

Veröff: RdW 1987,168

TE OGH 1991/01/29 4 Ob 5/91

Auch

TE OGH 1995/02/21 4 Ob 16/95

Auch

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y

Beisatz: Ein Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers durch Einsatz ehemaliger Dienstnehmer dieses Mitbewerbers, die der Werbende nicht mit unlauteren Mitteln abgeworben hat und die die Kunden auch nicht mit unlauteren Mitteln zu gewinnen versuchen, ist nicht wettbewerbswidrig. Das gilt ungeachtet dessen, daß zwischen Reisebüromitarbeitern und (zufriedenen) Kunden ein Vertrauensverhältnis entsteht, das Kunden veranlassen wird, ihrem(r) Betreuer(in) die Treue zu halten. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078791