Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.1965

Geschäftszahl

4Ob346/65

Norm

UWG §2 A4; UWG §2 C2a; UWG §7 E1; ZPO §226 IIB12; ZPO §405

Rechtssatz

Die wahrheitsgemäße Beantwortung einer vom Kunden in bestimmter Form gestellten Frage über Leistungen eines Mitbewerbers ist nicht wettbewerbswidrig. - Bei einer Unterlassungsklage nach dem UWG darf das Gericht seinem Urteil keinen anderen Tatbestand unterstellen als den, von dem die Klage ausging.

Entscheidungstexte

TE OGH 1965/10/19 4 Ob 346/65

Veröff: JBl 1966,260

Rechtssatznummer

RS0037735