Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.1965

Geschäftszahl

6Ob148/65

Norm

ZPO §530 F2

Rechtssatz

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nicht erforderlich, daß das Strafgericht die Aussage des Zeugen, auf die das Urteil des Zivilgerichtes gegründet ist, gerade bezüglich eines von diesem als streitentscheidend angesehenen Umstandes für falsch erkannt hat; es genügt, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt zweifelhaft wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1965/09/15 6 Ob 148/65

Bem: So schon SZ 5/34. (T1); Veröff: SZ 38/135

Rechtssatznummer

RS0044539