Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029837

Entscheidungsdatum

12.07.1965

Geschäftszahl

1Ob85/65; 1Ob158/72; 7Ob702/80; 6Ob663/81; 2Ob582/84; 2Ob627/85; 7Ob609/88; 5Ob162/06v; 7Ob193/11z; 1Ob155/14x

Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

TE OGH 1965-07-12 1 Ob 85/65

Veröff: MietSlg 17239

TE OGH 1972-08-30 1 Ob 158/72

Beisatz: Der Umstand, dass das Leitungssystem im gesamten Haus überaltert ist und im Haus an einer anderen Leitung wiederholt Rohrbrüche - nicht jedoch Frostbrüche - aufgetreten sind, macht das Wasser noch nicht zu einer gerade in den vom beklagten Wohnungsinhaber benützten Räumlichkeiten "gefährlich" verwahrten Sache. (T1) Veröff: MietSlg 24197

TE OGH 1981-02-12 7 Ob 702/80

Vgl auch; Beisatz: Regenabflussrinne (T2)

TE OGH 1981-08-27 6 Ob 663/81

Beis wie T1

TE OGH 1984-07-03 2 Ob 582/84

Beis wie T1

TE OGH 1985-12-10 2 Ob 627/85

Beis wie T1

TE OGH 1988-07-28 7 Ob 609/88

Veröff: JBl 1989,40

TE OGH 2006-08-29 5 Ob 162/06v

Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen. (T3)

TE OGH 2011-12-21 7 Ob 193/11z

Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T3

TE OGH 2014-09-18 1 Ob 155/14x

Auch; Beisatz: Die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0029837