OGH
RS0029837
12.07.1965
1Ob85/65; 1Ob158/72; 7Ob702/80; 6Ob663/81; 2Ob582/84; 2Ob627/85; 7Ob609/88; 5Ob162/06v; 7Ob193/11z; 1Ob155/14x
ABGB §1318
Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.
TE OGH 1965-07-12 1 Ob 85/65
Veröff: MietSlg 17239
TE OGH 1972-08-30 1 Ob 158/72
Beisatz: Der Umstand, dass das Leitungssystem im gesamten Haus überaltert ist und im Haus an einer anderen Leitung wiederholt Rohrbrüche - nicht jedoch Frostbrüche - aufgetreten sind, macht das Wasser noch nicht zu einer gerade in den vom beklagten Wohnungsinhaber benützten Räumlichkeiten "gefährlich" verwahrten Sache. (T1) Veröff: MietSlg 24197
TE OGH 1981-02-12 7 Ob 702/80
Vgl auch; Beisatz: Regenabflussrinne (T2)
TE OGH 1981-08-27 6 Ob 663/81
Beis wie T1
TE OGH 1984-07-03 2 Ob 582/84
Beis wie T1
TE OGH 1985-12-10 2 Ob 627/85
Beis wie T1
TE OGH 1988-07-28 7 Ob 609/88
Veröff: JBl 1989,40
TE OGH 2006-08-29 5 Ob 162/06v
Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen. (T3)
TE OGH 2011-12-21 7 Ob 193/11z
Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T3
TE OGH 2014-09-18 1 Ob 155/14x
Auch; Beisatz: Die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0029837