OGH
RS0064257
08.07.1965
1Ob99/65; 3Ob242/74; 1Ob719/83; 10ObS152/01b; 10ObS215/01t; 10ObS375/01x; 10ObS233/02s; 2Ob2/07v; 10ObS59/22g
GSVG §71 Abs2; KO §19; KO §20
Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. Er kann auch aufrechnen, obgleich ihm ein Absonderungsrecht die Möglichkeit gäbe, sich auch an eine Sondermasse zu halten.
TE OGH 1965-07-08 1 Ob 99/65
TE OGH 1975-02-25 3 Ob 242/74
nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. (T1)
Beisatz: Der aufrechnungsberechtigte Konkursgläubiger bleibt von einem Nachlaß in einem Zwangsausgleich ausgeschlossen. (T2)
Veröff: EvBl 1975/248 S 555
TE OGH 1983-11-09 1 Ob 719/83
nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger. (T3)
TE OGH 2001-09-04 10 ObS 152/01b
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes. (T4)
TE OGH 2001-10-30 10 ObS 215/01t
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2001-12-11 10 ObS 375/01x
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2002-12-10 10 ObS 233/02s
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. (T5)
TE OGH 2007-01-18 2 Ob 2/07v
Auch
TE OGH 2023-01-17 10 ObS 59/22g
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dabei müssen sich in Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen, sodass die Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil auch dann möglich ist, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064257