Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.05.1965

Geschäftszahl

4Ob325/65

Norm

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Von einem "Diskontpreis" kann nur dann die Rede sein, wenn dieser Preis niedriger ist als der sonst im Handel geforderte übliche Preis. Nicht nur Diskontwarenhändler (Diskontwarenhändler), sondern auch andere Kaufleute sind berechtigt, mit "Diskontpreisen" zu werben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1965/05/20 4 Ob 325/65

Veröff: EvBl 1965/387 S 578 = ÖBl 1965,86

Rechtssatznummer

RS0078518