OGH
20.05.1965
4Ob325/65
UWG §2 D4;
Von einem "Diskontpreis" kann nur dann die Rede sein, wenn dieser Preis niedriger ist als der sonst im Handel geforderte übliche Preis. Nicht nur Diskontwarenhändler (Diskontwarenhändler), sondern auch andere Kaufleute sind berechtigt, mit "Diskontpreisen" zu werben.
TE OGH 1965/05/20 4 Ob 325/65
Veröff: EvBl 1965/387 S 578 = ÖBl 1965,86
RS0078518