Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010635

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Geschäftszahl

7Ob134/65; 6Ob115/65; 6Ob234/68; 5Ob332/68; 8Ob8/72; 1Ob2/75; 1Ob16/77; 1Ob38/79; 1Ob4/82; 1Ob31/82; 1Ob12/83; 1Ob6/83; 4Ob1514/88; 1Ob29/89; 8Ob523/95; 1Ob31/95; 5Ob444/97y; 3Ob201/99a; 1Ob42/01k; 7Ob218/02p; 1Ob92/02i; 1Ob279/02i; 2Ob147/03m; 2Ob11/05i; 1Ob117/05w; 1Ob190/05f; 1Ob196/06i; 1Ob263/06t; 7Ob101/07i; 2Ob111/07y; 1Ob182/10m; 1Ob64/12m; 5Ob29/13w; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 9Ob18/15k; 1Ob206/15y; 2Ob1/16k; 10Ob74/19h; 4Ob57/20s; 9Ob56/20f; 1Ob27/21h; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 1Ob245/22v; 5Ob20/23m; 2Ob131/23p; 7Ob20/25d; 1Ob59/25w; 3Ob103/25f

Norm

ABGB §364 Abs2 Satz2 A

Rechtssatz

Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (Ehrenzweig I/2, S 132, 8 Ob 59/82 = EvBl 1963 Nr. 23).

Entscheidungstexte

TE OGH 1965-05-12 7 Ob 134/65

Veröff: SZ 35/28

TE OGH 1965-05-12 6 Ob 115/65

Auch; Beisatz: (Zuführung von Abwässern) (T1)

Veröff: JBl 1966,144

TE OGH 1968-09-06 6 Ob 234/68

Beisatz: Unmittelbare Zuleitungen sind nach dem Gesetz "unter allen Umständen unzulässig". (T2)

TE OGH 1969-01-29 5 Ob 332/68

Ähnlich: Beisatz: Eine unzulässige unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn der Nachbar sein Abwasser durch Rohleitungen in die unmittelbare Nähe seiner Grundstücksgrenze (hier bis auf wenige cm) führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert. (T3)

TE OGH 1972-02-08 8 Ob 8/72

Beisatz: Unzulässige unmittelbare Immission durch Schneeräumung derart, dass der auf Schneekegel geworfene Schnee schließlich auf das Nachbargrundstück rollt. (T4)

TE OGH 1975-01-22 1 Ob 2/75

Ähnlich: Beisatz: Eine unmittelbare Immission liegt nur vor, wenn der Störer eine auf den eingetretenen Schaden gerichtete Tätigkeit entwickelt (SZ 45/7). (T5)

Veröff: SZ 48/4 = MietSlg 27045

TE OGH 1977-06-08 1 Ob 16/77

Veröff: SZ 50/84

TE OGH 1979-10-30 1 Ob 38/79

Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Unmittelbare Zuleitung von Wasser ist unter allen Umständen unzulässig, hiefür gibt es auch keine Ortsüblichkeit. (T6)

TE OGH 1982-03-03 1 Ob 4/82

Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 55/30

TE OGH 1982-09-01 1 Ob 31/82

Beis wie T6; Beisatz: Ob die besondere Zuleitung durch einen künstlich hergestellten offenen Graben oder durch eine Verrohrung erfolgt, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob - der Natur der Sache nach ein Teil - des derart abgeleiteten Wasser in der Folge wieder auf Grundstücke der Beklagten zurück gelangt. (T7)

Veröff: MietSlg 34036

TE OGH 1983-03-23 1 Ob 12/83

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 31/82

TE OGH 1983-03-23 1 Ob 6/83

Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393 = MietSlg 35027

TE OGH 1988-06-28 4 Ob 1514/88

TE OGH 1989-11-15 1 Ob 29/89

Auch; Beis wie T2

TE OGH 1995-11-16 8 Ob 523/95

Beis wie T1; Beis wie T5, Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verschmutzung des Nachbargrundstückes durch Jauche. (T8)

TE OGH 1995-12-19 1 Ob 31/95

Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist. Hier: Die Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Kanalanlage genügt. (T9)

TE OGH 1997-11-25 5 Ob 444/97y

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Regenwassereintritt in der darunterliegenden Wohnung bei Ausbau des Dachbodens. (T10).

TE OGH 2000-04-26 3 Ob 201/99a

Beisatz: Nur mittelbare Einwirkung einer lärmerregenden Asphaltstockanlage wegen räumlichen Abstand in der Größe einer Fußballplatzlänge. (T11)

TE OGH 2001-04-24 1 Ob 42/01k

Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind. (T12)

Beisatz: Hier eröffneten die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser (Niederschlagswasser) auf das Grundstück des Klägers. (T13)

TE OGH 2002-10-09 7 Ob 218/02p

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T14)

TE OGH 2003-02-28 1 Ob 92/02i

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU1996, 146] und Hofmann [RdU2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T15)

TE OGH 2003-03-25 1 Ob 279/02i

Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die allfälligen Veränderungen im Bereich des dereinst hergestellten Ableitungssystems beziehungsweise dessen mangelnde Wartung sind keine unmittelbare Einwirkungen. (T16)

TE OGH 2003-07-10 2 Ob 147/03m

Beisatz: Hier: Die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Druck und Feuchtigkeitseinwirkung auf die Mauer) ist nicht auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, sondern vielmehr auf "Veranstaltungen" (Aufschütten von Erdreich) auf der Liegenschaft der Beklagten und daher unmittelbare Einwirkung. (T17)

TE OGH 2005-02-03 2 Ob 11/05i

Beisatz: Hier: Geringfügige Änderung der Abflussverhältnisse nach Asphaltierung einer Schotterstraße; keine wesentliche Beeinträchtigung. (T18)

TE OGH 2005-08-02 1 Ob 117/05w

Auch; Beisatz: Beschädigt die Betreiberin einer Kanalanlage bei Bauarbeiten eine Stromversorgungsanlage (Nullleiterunterbrechung), wodurch es zu nachteiligen Einwirkungen durch elektrische Energie an Elektrogeräten eines in der Nähe ansässigen Stromabnehmers kommt, liegt darin keine unmittelbare Zuleitung. Sie hat vielmehr eine direkte Immission durch den Betreiber der Stromversorgungsanlage verursacht. (T19)

Veröff: SZ 2005/108

TE OGH 2005-10-18 1 Ob 190/05f

Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche Paragraph 39, Absatz 3, WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T20)

TE OGH 2006-11-28 1 Ob 196/06i

Beisatz: Hier: Die Ursache für die Setzungsschäden am Gebäude liegt nicht in der Erhöhung der Bodenpressung, sondern in der durch die Aufschüttung ausgelösten Anhebung des Grundwasserspiegels; diese stellt eine Immission gemäß dem ersten Satz des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, aber keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz dar. (T21)

TE OGH 2007-02-27 1 Ob 263/06t

Beis wie T12; Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T22)

TE OGH 2007-06-20 7 Ob 101/07i

Beisatz: Hier: Keine unmittelbare Zuleitung, da von der Basisstation (Handymasten) ausgehende Wellen nicht zielgerichtet auf das Haus ausgesendet werden. (T23)

TE OGH 2008-01-24 2 Ob 111/07y

Beis wie T2; Beis wie T6; Beis auch wie T15 nur: Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen. (T24)

Beisatz: In der Errichtung des Dachs eines Carports liegt eine „Veranstaltung", wenn dadurch unmittelbar Regenwasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet wird. (T25)

TE OGH 2010-11-23 1 Ob 182/10m

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T21

TE OGH 2012-04-26 1 Ob 64/12m

Vgl auch

TE OGH 2013-06-20 5 Ob 29/13w

TE OGH 2014-08-26 10 Ob 45/14m

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2014-11-25 8 Ob 22/14i

Auch

TE OGH 2015-05-28 9 Ob 18/15k

Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Zuleitung erfordert eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden. (T26)

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 206/15y

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k

Beisatz: Das Rauchen bei geöffneten Fenster oder auf der Terrasse stellt eine mittelbare Immission dar, weil der entweichende Rauch nicht unmittelbar, sondern über ein weiteres Medium, nämlich die aufsteigende Luft auf die Terrasse bzw in die Wohnung des Klägers gelangt. (T27)

Veröff: SZ 2016/118

TE OGH 2019-12-17 10 Ob 74/19h

Beis wie T26; Beisatz: Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren. (T28)

TE OGH 2020-08-11 4 Ob 57/20s

Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26

TE OGH 2020-11-25 9 Ob 56/20f

TE OGH 2021-04-21 1 Ob 27/21h

Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr. (T29)

TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x

Vgl; Beisatz: Aus den Begriffen „Gase“ und „Luft“ in Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 und Absatz 3, ABGB ist abzuleiten, dass eine unmittelbare Zuleitung auch künstlich herbeigeführte Luftströme zum Gegenstand haben kann. (T30)

TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i

Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T26

TE OGH 2022-12-20 1 Ob 245/22v

Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T22

TE OGH 2023-05-31 5 Ob 20/23m

TE OGH 2023-07-25 2 Ob 131/23p

Beisatz wie T12

Beisatz: Voraussetzung ist, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte. (T31)

Beisatz: Nicht hinzunehmen sind Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen. (T32)

Beisatz: Hier: Qualifizierung als unmittelbare Zuleitung des auf die Öffnung der Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführenden Eindringens von Niederschlagswasser vom Gebäude der Beklagten ins angrenzende, in gekuppelter Bauweise errichtete Gebäude des Klägers. (T33)

TE OGH 2025-03-19 7 Ob 20/25d

Beisatz wie T6; Beisatz wie T12; Beisatz wie T22; Beisatz wie T26; Beisatz wie T33

TE OGH 2025-09-09 1 Ob 59/25w

Beisatz wie T31; Beisatz wie T15; Beisatz wie T7

TE OGH 2025-07-23 3 Ob 103/25f

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010635