Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.05.1965

Geschäftszahl

4Ob324/65; 4Ob109/01k

Norm

UWG §7 A;

ZPO §226 IIB4;

Rechtssatz

Hinlängliche Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens nach Paragraph 7, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1965/05/11 4 Ob 324/65

Veröff: ÖBl 1965,85

TE OGH 2001/05/14 4 Ob 109/01k

Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richung abträgliche Äußerungen drohten. (T1)

Rechtssatznummer

RS0037578