Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.1965

Geschäftszahl

4Ob328/65

Norm

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Die sogenannte "Preisdiskriminierung" ist dann zulässig, wenn vom Verkäufer zu berücksichtigende Preisbindungen nicht bestehen; im Verkehr mit dem Letztverbraucher sind dabei allerdings die Beschränkungen des RabG zu beachten. Zulässige Ankündigung eines Elektrohändlers: "Offene Preise - immer aktuell!".

Entscheidungstexte

TE OGH 1965/04/27 4 Ob 328/65

Veröff: ÖBl 1965,92

Rechtssatznummer

RS0078069