OGH
27.04.1965
4Ob328/65
UWG §1 D2c;
Die sogenannte "Preisdiskriminierung" ist dann zulässig, wenn vom Verkäufer zu berücksichtigende Preisbindungen nicht bestehen; im Verkehr mit dem Letztverbraucher sind dabei allerdings die Beschränkungen des RabG zu beachten. Zulässige Ankündigung eines Elektrohändlers: "Offene Preise - immer aktuell!".
TE OGH 1965/04/27 4 Ob 328/65
Veröff: ÖBl 1965,92
RS0078069