Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0044917

Entscheidungsdatum

27.01.1965

Geschäftszahl

6Ob27/65; 4Ob591/74; 1Ob208/08g; 5Ob219/22z

Norm

ZPO §572; MG §38

Rechtssatz

Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde vergleiche MietSlg 2699). Die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (Paragraph 38, Absatz eins, MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (Paragraphen 39, 40, Absatz eins und 2 MG) voraus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1965-01-27 6 Ob 27/65

Veröff: MietSlg 17636

TE OGH 1974-10-15 4 Ob 591/74

nur: Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde vergleiche MietSlg 2699). (T1) Veröff: EvBl 1975/137 S 268 = ImmZ 1975,10

TE OGH 2008-11-25 1 Ob 208/08g

Auch; nur T1

TE OGH 2023-01-19 5 Ob 219/22z

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044917