OGH
RS0044917
27.01.1965
6Ob27/65; 4Ob591/74; 1Ob208/08g; 5Ob219/22z
ZPO §572; MG §38
Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde vergleiche MietSlg 2699). Die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (Paragraph 38, Absatz eins, MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (Paragraphen 39, 40, Absatz eins und 2 MG) voraus.
TE OGH 1965-01-27 6 Ob 27/65
Veröff: MietSlg 17636
TE OGH 1974-10-15 4 Ob 591/74
nur: Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde vergleiche MietSlg 2699). (T1) Veröff: EvBl 1975/137 S 268 = ImmZ 1975,10
TE OGH 2008-11-25 1 Ob 208/08g
Auch; nur T1
TE OGH 2023-01-19 5 Ob 219/22z
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044917