OGH
RS0079767
12.01.1965
4Ob302/65; 4Ob329/69; 4Ob31/93; 4Ob2246/96i; 4Ob174/97k; 6Ob184/04h; 6Ob260/07i; 4Ob50/09w; 4Ob100/14f; 4Ob210/15h; 4Ob149/15p; 4Ob232/15v; 6Ob28/17m; 4Ob43/18d
UWG §7 Abs2 E3; ABGB §1330 Abs2 BI
Von vertraulichen Mitteilungen kann nur dann die Rede sein, wenn ihre vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder wenn sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht erwünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist.
TE OGH 1965-01-12 4 Ob 302/65
Veröff: ÖBl 1965,43
TE OGH 1969-07-15 4 Ob 329/69
Veröff: ÖBl 1969,111
TE OGH 1993-05-04 4 Ob 31/93
Beisatz: Adressierung "Xc/o Y" reicht dafür nicht. (T1)
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2246/96i
Auch
TE OGH 1997-06-10 4 Ob 174/97k
Ähnlich
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 184/04h
Auch; Beisatz: Nach den Regeln des Verkehrs ist bei der Briefzustellung durch die Post an Organe einer juristischen Person die Vertraulichkeit sowohl bei Zustelladressen am Sitz des Unternehmens als auch an der Privatadresse und am Arbeitsplatz gewährleistet, sofern nicht besondere Umstände indizieren, das mit einer Weitergabe an Außenstehende gerechnet werden muss. (T2)
TE OGH 2008-01-24 6 Ob 260/07i
Vgl; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion vergleiche Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, AKG) nicht öffentlich iSd Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB. (T3)
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 50/09w
Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung von Sachverhalten, die die Zuverlässigkeit von im Flugbetrieb eingesetzten Personen in Frage stellen, an den für den Bereich der Zivilluftfahrt zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (T4)
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 100/14f
Vgl auch
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h
Auch
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 149/15p
Auch; Beisatz: Hier: Gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. (T5)
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 232/15v
Auch
TE OGH 2017-10-25 6 Ob 28/17m
Beisatz: Hier: Mitteilung an Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses: Eine schutzsuchende Frau darf im Hinblick auf den Zweck eines Frauenhauses mit der Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen rechnen. (T6)
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 43/18d
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0079767