Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.1964

Geschäftszahl

4Ob351/64; 4Ob350/80

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Automechaniker durch Herausstellung einzelner Markenbezeichnungen von Autos den Anschein einer autorisierten Vertragswerkstätte der betreffenden Unternehmen gibt ("Ford").

Entscheidungstexte

TE OGH 1964/12/22 4 Ob 351/64

Veröff: ÖBl 1965,68 = ZVR 1965/255 S 270

TE OGH 1980/07/08 4 Ob 350/80

Vgl auch; Beisatz: Der Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte, der auf die Reparatur von Fahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, darf in seiner Werbung auf diesen Umstand hinweisen, er darf aber hiebei nicht den Anschein irgend welcher, in Wahrheit nicht bestehender, vertraglicher Beziehungen zu den betreffenden Erzeugerwerken hervorrufen (hier: "freie Mercedes-Benz-Werkstätte"). (T1)

Rechtssatznummer

RS0078634