Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078020

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

4Ob342/64; 4Ob337/65; 4Ob184/97f; 4Ob214/00z; 4Ob266/05d; 4Ob52/11t; 4Ob82/11d; 4Ob51/12x; 4Ob224/14s; 6Ob2/17p; 6Ob118/24g

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des Paragraph 78, UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. Nicht nur bei der Frage, ob durch die Verbreitung des Bildes berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sondern auch bei der Frage, wer der Abgebildete ist, ist nicht nur das Bild für sich allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt ist, zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1964-10-20 4 Ob 342/64

Veröff: SZ 37/148 = EvBl 1965/148 S 210 = ÖBl 1965,49

TE OGH 1965-05-20 4 Ob 337/65

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 342/64

TE OGH 1997-09-23 4 Ob 184/97f

Vgl auch; Veröff: SZ 70/183

TE OGH 2000-09-13 4 Ob 214/00z

Vgl auch; nur: Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des Paragraph 78, UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. (T1)

TE OGH 2006-03-14 4 Ob 266/05d

TE OGH 2011-05-10 4 Ob 52/11t

Vgl auch; nur ähnlich T1; Beisatz: oder aus anderen charakteristischen Merkmalen. (T2)

Beisatz: Die Beurteilung der Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher – von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T3)

TE OGH 2011-08-09 4 Ob 82/11d

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Beurteilung der Erkennbarkeit ist eine revisible Rechtsfrage. (T4)

TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x

Vgl; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach Paragraphen 78, 81, UrhG, sondern nach Paragraph 16, ABGB zu, siehe RS0127780. (T5)

Veröff: SZ 2012/55

TE OGH 2014-12-16 4 Ob 224/14s

Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfung der Erkennbarkeit auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten. (T6)

TE OGH 2017-01-30 6 Ob 2/17p

Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Anwendbarkeit des Paragraph 78, UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf Paragraph 78, UrhG abstellt) verletzt wurden. Weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln. (T7)

TE OGH 2024-10-08 6 Ob 118/24g

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078020