Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.1964

Geschäftszahl

4Ob334/64

Norm

UWG §9 E;

Rechtssatz

Nach Paragraph 9, UWG kann dem Beklagten nicht verboten werden, andere als diejenigen Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt; ebensowenig kann ihm geboten werden, die unrichtig bezeichneten Waren zu entfernen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1964/09/22 4 Ob 334/64

Veröff: ÖBl 1965,65

Rechtssatznummer

RS0079361