OGH
22.09.1964
4Ob334/64
UWG §9 E;
Nach Paragraph 9, UWG kann dem Beklagten nicht verboten werden, andere als diejenigen Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt; ebensowenig kann ihm geboten werden, die unrichtig bezeichneten Waren zu entfernen.
TE OGH 1964/09/22 4 Ob 334/64
Veröff: ÖBl 1965,65
RS0079361