Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.1964

Geschäftszahl

4Ob334/64; 4Ob142/94

Norm

UWG §9 E;

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung, nicht aber einen solchen auf ein Verbot, andere als jene Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt, oder etwa auf das Gebot, jene Waren, denen die richtige Bezeichnung nicht zukommt, zu entfernen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1964/09/22 4 Ob 334/64

TE OGH 1994/12/19 4 Ob 142/94

Auch; nur: Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079359