OGH
22.09.1964
4Ob334/64; 4Ob142/94
UWG §9 E;
Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung, nicht aber einen solchen auf ein Verbot, andere als jene Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt, oder etwa auf das Gebot, jene Waren, denen die richtige Bezeichnung nicht zukommt, zu entfernen.
TE OGH 1964/09/22 4 Ob 334/64
TE OGH 1994/12/19 4 Ob 142/94
Auch; nur: Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung. (T1)
RS0079359