Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.1964

Geschäftszahl

10Os165/64

Norm

ABGB §166 Abs2 Db;

USchG 1960 §1;

Rechtssatz

Gemäß dem Paragraph 166, Absatz 2, ABGB trifft die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes für uneheliche Kinder, soferne der Kindesvater hiezu nicht imstande oder unbekannt ist, die Kindesmutter und nach dieser die mütterlichen Großeltern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1964/09/15 10 Os 165/64

Rechtssatznummer

RS0048643