OGH
29.07.1964
4Ob327/64; 4Ob383/78; 4Ob320/83; 4Ob391/84
UWG §1 D1a;
UWG §2 D2;
UWG §9 B6;
Irreführung des Geschäftsverkehrs über die Herkunft von Ersatzteilen durch Anführen fremder Marken und Bestellnummern.
TE OGH 1964/07/29 4 Ob 327/64
Veröff: ÖBl 1965,38
TE OGH 1978/10/24 4 Ob 383/78
Beisatz: Doppelschnecken, "passend zu Extruder KMD 90". (T1) Veröff: ÖBl 1979,17
TE OGH 1983/05/10 4 Ob 320/83
Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Hauptware, für welche die Ersatzteile bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig; verwendet die beklagte Partei eigene Bestellnummern für die von ihr vertriebenen Ersatzteile und verweist sie auf die Bestelldaten der klagenden Partei nur deshalb, um ihren Kunden eine verläßliche Identifizierung der Ersatzteile zu ermöglichen, ohne damit aber den Eindruck einer gemeinsamen Herkunft oder eine sonstige Täuschung zu erwecken, liegt weder eine Irreführung (Paragraph 2, UWG) noch ein sittenwidriges Verhalten vor. - Gelenkwellen "verwendbar anstelle von Walterscheid". (T2) Veröff: ÖBl 1984,15
TE OGH 1985/04/23 4 Ob 391/84
Auch; Beisatz: Ford-Werkstätte (T3) Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv 16 = ÖBl 1985,158 = GRURInt 1986,825 (Pietska)
RS0077826