Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.1964

Geschäftszahl

9Os73/64; 9Os171/86; 13Os79/05z

Norm

StPO §281 Z4 A;

StPO §345 Z5;

Rechtssatz

Dieser Nichtigkeitsgrund kann nie darauf gestützt werden, daß über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder in einer die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzenden Art entschieden wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1964/07/09 9 Os 73/64

TE OGH 1986/12/03 9 Os 171/86

TE OGH 2005/08/31 13 Os 79/05z

Auch

Rechtssatznummer

RS0099509