Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

23.06.1964

Geschäftszahl

VIZR180/63

Norm

ABGB §37 C4;

Rechtssatz

Deliktische Schadensersatzansprüche können sich, wenn das Delikt im Geltungsbereich sowohl eines fremdstaatlichen Rechts als auch des deutschen Rechts begangen worden ist, auf jedes der beiden Rechte stützen. Bei Verschiedenheit der in den beiden Rechtsordnungen getroffenen Regelung ist - außer im Falle des Artikel 12, EGBGB - das dem Verletzten günstigere Recht anzuwenden.

Veröff: NJW 1964,2012

Rechtssatznummer

RS0103441