OGH
07.04.1964
4Ob307/64
UWG §1 D1i;
Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Benützer eines deutlich durch die Tafel "P - Nur für Gäste des A - Hofes" gekennzeichneten Parkplatzes zur Sicherung der Erfüllung der durch die Inanspruchnahme des Parkplatzes schlüssig abgegebenen Erklärung, Gäste des Gasthofes werden zu wollen, zu einer Anzahlung von fünfzehn Schilling auf die künftige Konsumation verhalten werden.
TE OGH 1964/04/07 4 Ob 307/64
Veröff: JBl 1964,566 = RZ 1964,141 = ÖBl 1964,88
RS0077988