Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.04.1964

Geschäftszahl

4Ob307/64

Norm

UWG §1 D1i;

Rechtssatz

Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Benützer eines deutlich durch die Tafel "P - Nur für Gäste des A - Hofes" gekennzeichneten Parkplatzes zur Sicherung der Erfüllung der durch die Inanspruchnahme des Parkplatzes schlüssig abgegebenen Erklärung, Gäste des Gasthofes werden zu wollen, zu einer Anzahlung von fünfzehn Schilling auf die künftige Konsumation verhalten werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1964/04/07 4 Ob 307/64

Veröff: JBl 1964,566 = RZ 1964,141 = ÖBl 1964,88

Rechtssatznummer

RS0077988