OGH
17.03.1964
4Ob343/63; 4Ob335/73; 4Ob385/76; 4Ob308/80; 4Ob142/90; 4Ob28/97i
UWG §9 Abs3 B6;
Daß Farben und Farbenzusammenstellungen grundsätzlich im Gemeingebrauch stehen, ergibt sich aus ihrer im geschäftlichen Verkehr allgemein üblichen Verwendung. Will ein Unternehmen eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen des Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlende Unterscheidungskraft so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Die Benutzung von verschiedenfärbigem Verpackungspapier ohne charakteristische Farbenzusammenstellung mit Verkehrsgeltung ist nicht schutzfähig.
TE OGH 1964/03/17 4 Ob 343/63
Veröff: ÖBl 1964,90
TE OGH 1973/11/20 4 Ob 335/73
Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60
TE OGH 1977/01/11 4 Ob 385/76
Beisatz: Kelly Gelb-Orange-Rot (T1) Veröff: ÖBl 1977,103
TE OGH 1980/03/04 4 Ob 308/80
nur: Daß Farben und Farbenzusammenstellungen grundsätzlich im Gemeingebrauch stehen, ergibt sich aus ihrer im geschäftlichen Verkehr allgemein üblichen Verwendung. Will ein Unternehmen eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen des Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlende Unterscheidungskraft so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. (T2) Beisatz: "Autohaus 7 Brunnen" und "Küchler Diskont". (T3)
TE OGH 1990/09/11 4 Ob 142/90
Vgl auch
TE OGH 1997/02/25 4 Ob 28/97i
Vgl auch
RS0078862