Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

17.02.1964

Geschäftszahl

II2ZR98/62

Norm

Allgem Lagerbedingungen §1;

Rechtssatz

Die Bestimmung in Paragraph eins, Absatz eins, der Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports, durch die dem Einlagerer die Beweislast dafür aufgelöst wird, daß eine Beschädigung des in der Obhut des Lagerhalters stehenden Gutes vom Lagerhalter oder seinen Beauftragten verschuldet ist, ist mit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr unvereinbar und daher nichtig.

Veröff: NJW 1964,1123

Rechtssatznummer

RS0103185