Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0074083

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

11Os212/63; 11Os133/69; 11Os209/72; 8Ob60/75; 8Ob4/76; 8Ob142/79; 8Ob10/82; 8Ob33/82; 8Ob11/83; 2Ob194/06b; 2Ob64/09i; 2Ob75/25f; 2Ob41/26g

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1964-01-16 11 Os 212/63

Veröff: ZVR 1965/1 S 7

TE OGH 1970-02-05 11 Os 133/69

nur: Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. (T1) Veröff: ZVR 1970/243 S 318

TE OGH 1973-04-13 11 Os 209/72

TE OGH 1975-04-09 8 Ob 60/75

Vgl auch; nur T1

TE OGH 1976-01-21 8 Ob 4/76

nur T1

TE OGH 1979-06-21 8 Ob 142/79

Beisatz: Ebenso bei Vorbeibewegen eines Fahrzeugs an in gleicher Richtung gehenden Personen. (T2) Veröff: ZVR 1980/3 S 10

TE OGH 1982-03-11 8 Ob 10/82

Veröff: ZVR 1983/131 S 170

TE OGH 1982-04-15 8 Ob 33/82

nur T1

TE OGH 1983-04-07 8 Ob 11/83

nur T1; Veröff: ZVR 1984/161 S 176

TE OGH 2007-03-23 2 Ob 194/06b

nur T1

TE OGH 2009-07-16 2 Ob 64/09i

Beisatz: Für das Überholverbot genügt abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen. (T3); Beisatz: Keine abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Lenker am Beginn des Überholmanövers, wenn der Überholende mangels gegenteiliger Hinweise nicht damit rechnen musste, dass benachrangte Fahrzeuglenker ihrer Wartepflicht nicht entsprechen würden. (T4)

TE OGH 2025-06-26 2 Ob 75/25f

Beisatz: Hier: Der Lenker des Klagsfahrzeuges leitete das Überholmanöver zwar zulässig ein, brach dieses jedoch trotz unklarer Verkehrssituation aufgrund der langsamer werdenden Fahrzeugkolonne nicht ab. (T5)

TE OGH 2026-03-26 2 Ob 41/26g

vgl; Beisatz: Hier: Versuch, ein Fahrzeug und 100 Meter hinter diesem fahrende weitere Fahrzeuge, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit bei Gegenverkehr in einem Zug zu überholen. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074083