OGH
RS0029328
19.09.2024
4Ob74/63; 4Ob7/65; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob100/81; 4Ob179/85; 14Ob64/86; 14Ob160/86 (14Ob161/86); 14Ob218/86; 9ObA28/95; 9ObA99/95; 9ObA150/95; 8ObA195/97b; 9ObA140/01f; 8ObA255/01k; 9ObA32/07g; 9ObA59/07b; 8ObA19/07p; 9ObA163/07x; 8ObA24/08z; 9ObA128/08a; 8ObA46/09m; 9ObA155/09y; 9ObA84/10h; 8ObA31/10g; 8ObA39/13p; 9ObA18/15k; 8ObA58/15k; 9ObA144/16s; 9ObA119/16i; 9ObA26/17i; 8ObA38/19z; 8ObA55/22d; 8ObA72/22d; 8ObA36/23m; 6Ob47/23i; 8ObA79/23k; 8ObA6/24a; 9ObA97/23i
AngG §27 C3
1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind.
2. Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden.
TE OGH 1963-09-10 4 Ob 74/63
Veröff: Arb 7791
TE OGH 1965-01-26 4 Ob 7/65
Veröff: Arb 8047 = SozM ID,512
TE OGH 1977-02-01 4 Ob 117/76
TE OGH 1980-01-15 4 Ob 125/79
nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T1)
Beisatz: Hier: Kündigung (T2)
TE OGH 1980-03-04 4 Ob 47/79
nur T1
TE OGH 1982-05-04 4 Ob 100/81
nur: Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden. (T3)
Veröff: Arb 10107
TE OGH 1986-02-18 4 Ob 179/85
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 1986-05-13 14 Ob 64/86
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zusammentreten des Gesamtvorstandes. (T4)
Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter)
TE OGH 1986-10-21 14 Ob 160/86
TE OGH 1987-01-13 14 Ob 218/86
Auch; nur T1
TE OGH 1995-03-29 9 ObA 28/95
Auch; nur T3
TE OGH 1995-08-23 9 ObA 99/95
Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/140
TE OGH 1995-10-25 9 ObA 150/95
Auch; nur T3; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5)
TE OGH 1997-11-13 8 ObA 195/97b
nur T1; Beisatz: Hier: Das Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung der sofort vom Dienst freigestellten Klägerin durch rund eine Woche ist in Anbetracht der der Geschäftsleitung zuzugestehenden Konsultationen rechtzeitig. (T6)
TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2001-10-25 8 ObA 255/01k
Auch; nur T1
TE OGH 2007-03-02 9 ObA 32/07g
nur T1
TE OGH 2007-05-30 9 ObA 59/07b
nur T1
TE OGH 2007-05-21 8 ObA 19/07p
nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall war besonders zu beachten, dass die Beklagte die Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T7)
TE OGH 2007-11-28 9 ObA 163/07x
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung." (T8)
TE OGH 2008-04-03 8 ObA 24/08z
nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen. (T9)
Beisatz: Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T10)
Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T11)
TE OGH 2008-10-29 9 ObA 128/08a
Auch; nur T1; Beisatz: Dem Umstand, dass der beklagte Dienstgeber eine juristische Person ist, kommt jedoch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung keine besondere Bedeutung zu, weil der Bürgermeister einer Gemeinde bei der Entlassung von Gemeindeangestellten, die dem Vbg GBedG 1988 unterliegen, Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstbehörde ist. (T12)
Beisatz: Dass der für die Entlassung des Klägers zuständige Bürgermeister der Beklagten der unzutreffenden Auffassung war, die Entlassung könne nicht durch ihn, sondern nur durch den erst von ihm einzuberufenden Gemeindevorstand erfolgen, geht zu Lasten der Beklagten. (T13)
TE OGH 2009-12-21 8 ObA 46/09m
Vgl auch
TE OGH 2010-03-03 9 ObA 155/09y
Auch; nur T9; Beis wie T10
TE OGH 2010-09-29 9 ObA 84/10h
Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001. (T14)
Beisatz: Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T15)
TE OGH 2011-02-22 8 ObA 31/10g
Ähnlich; nur: Es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T16)
Beisatz: Handelsvertreter. (T17)
TE OGH 2013-06-27 8 ObA 39/13p
Auch
TE OGH 2015-04-29 9 ObA 18/15k
Auch
TE OGH 2015-08-25 8 ObA 58/15k
Auch; nur T9
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 144/16s
Vgl auch; Beis wie T15
TE OGH 2016-10-28 9 ObA 119/16i
nur T1
TE OGH 2017-04-20 9 ObA 26/17i
Auch; nur T1
TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z
Auch; nur T1; nur T16
TE OGH 2022-08-30 8 ObA 55/22d
nur T1
TE OGH 2022-10-24 8 ObA 72/22d
Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte. (T18)
TE OGH 2023-06-27 8 ObA 36/23m
Beisatz: Hier: Interne Abstimmung im Rektorat der Universität bei Entlassung einer Universitätsprofessorin (T19)
TE OGH 2023-12-20 6 Ob 47/23i
vgl; Beisatz: Hier: Abberufung und Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. (T20)
TE OGH 2024-01-11 8 ObA 79/23k
Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T21)
TE OGH 2024-03-22 8 ObA 6/24a
vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
TE OGH 2024-09-19 9 ObA 97/23i
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029328