Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

09.05.1963

Geschäftszahl

IIZR124/61

Norm

HGB §128;

HGB §171;

HGB §172;

Rechtssatz

a) 1) Ein Konkursverwalter, der gemäß Paragraph 171, Absatz 2, HGB einen ausgeschiedenen Kommanditisten in Anspruch nimmt, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Forderungen, für die der Kommanditist haften würde, aus der Konkursmasse voll befriedigt werden können.

2) Leistet der ausgeschiedene Kommanditist, dem die Einlage zurückgewährt worden ist, Barzahlungen an die Gesellschaftskasse oder liefert er an die Gesellschaft Waren, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten, so wird er in Höhe dieser Leistungen von seiner Haftung gegenüber den Altgläubigern frei. Sachlieferungen sind dabei mit ihrem wahren Wert anzusetzen.

b) 1) Die Umwandlung der Einlage oder des Auseinandersetzungsguthabens in ein Darlehen ist nicht als Rückgewähr im Sinne von Paragraph 172, Absatz 4, Satz 1 HGB anzusehen.

2) Die Zahlung von Zinsen auf eine so begründete Darlehensforderung steht einer Gewinnausschüttung gleich. Sie ist daher als eine Rückgewähr der Einlage anzusehen, wenn die Zinsen nicht aus den erzielten Gewinnen gezahlt werden können.

c) Befriedigt ein ausgeschiedener Kommanditist einen Aktgläubiger, so geht dessen Forderung gegen die Gesellschaft auf ihn über. Veröff: NJW 1963,1873

Rechtssatznummer

RS0103453