OGH
RS0044223
27.03.1963
1Ob31/63; 6Ob319/69; 1Ob57/72; 5Ob319/77; 4Ob330/87; 6Ob693/90; 2Ob178/09d; 7Ob93/22k
AHG §9; ZPO §528 C3
Wenn sich auch beide Unterinstanzen darüber einig sind, dass eine Klage unzulässig und deswegen zurückzuweisen ist, so kann von einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes doch nicht gesprochen werden, wenn das Erstgericht von der Annahme ausgegangen ist, dass wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges eine Klage überhaupt nicht statthaft ist, während das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber erklärt hat, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht gegen den Beklagten, sondern bei dem nach den Bestimmungen des AHG ausschließlich zuständigen LGZ Wien gegen die Republik Österreich einzubringen wäre.
TE OGH 1963-03-27 1 Ob 31/63
TE OGH 1970-01-28 6 Ob 319/69
Ähnlich; Beisatz: Erste Instanz: sachliche Unzuständigkeit; zweite Instanz: Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T1) Veröff: JBl 1971,94
TE OGH 1972-04-05 1 Ob 57/72
Beis wie T1
TE OGH 1977-11-08 5 Ob 319/77
Vgl; Beisatz: Bestätigende Entscheidung, wenn erste Instanz Unzuständigkeit und zweite Instanz Streitanhängigkeit anerkennt. (T2)
TE OGH 1987-03-24 4 Ob 330/87
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entscheidung über einzuhaltendes Schlichtungsverfahren nach Paragraph 25, Absatz 2, WTBO. (T3)
TE OGH 1990-11-29 6 Ob 693/90
Vgl auch
TE OGH 2009-09-28 2 Ob 178/09d
Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht wies die Klage wegen mangelnder internationalen Zuständigkeit, das Rekursgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. (T4)
TE OGH 2022-09-28 7 Ob 93/22k
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044223