OGH
27.02.1963
6Ob342/62; 1Ob193/69 (1Ob215/69)
ABGB §1193;
Es kann keineswegs angenommen werden, daß einem arbeitleistenden Gesellschafter unter allen Umständen mindestens der entsprechende kollektivvertragliche Lohn zukommen müsse; denn auch der arbeitende Gesellschafter ist Unternehmer und trägt daher auch die Betriebsgefahr (Wahle in Klang 2. Auflage römisch fünf S 621 zu Paragraph 1193, ABGB).
TE OGH 1963/02/27 6 Ob 342/62
TE OGH 1969/11/13 1 Ob 193/69
RS0026136