Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1963

Geschäftszahl

6Ob342/62; 1Ob193/69 (1Ob215/69)

Norm

ABGB §1193;

Rechtssatz

Es kann keineswegs angenommen werden, daß einem arbeitleistenden Gesellschafter unter allen Umständen mindestens der entsprechende kollektivvertragliche Lohn zukommen müsse; denn auch der arbeitende Gesellschafter ist Unternehmer und trägt daher auch die Betriebsgefahr (Wahle in Klang 2. Auflage römisch fünf S 621 zu Paragraph 1193, ABGB).

Entscheidungstexte

TE OGH 1963/02/27 6 Ob 342/62

TE OGH 1969/11/13 1 Ob 193/69

Rechtssatznummer

RS0026136